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AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22 |
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- BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines …
Auszug aus AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
Dem steht das von der Klägerseite zitierte Urteil des BGH (vgl. NJW 2013, 1149, 1151) nicht entgegen.In diesem Falle ging es anders als im vorliegenden Falle "nicht darum, Mietwagenkosten und daneben "zusätzlich" eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen (vgl. BGH, NJW 2013, 1149, 1151).
Im Fall des BGH ging es lediglich darum, "ob der Geschädigte, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme (hier: Anmietung eines Mietwagens) ergreift, statt der dafür aufgewendeten, aber nicht ersatzfähigen Kosten zumindest die (meistens) geringere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann" (BGH, NJW 2013, 1149, 1151).
- BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit - …
Auszug aus AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 - V ZR 237/84, VersR 1986, 189 ff.,juris Rn. 9; OLG Koblenz, SVR 2018, 382, 383).Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeugs nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über ein Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286; BGH, Urteil vom 22.11.1985 - V ZR 237/84, VersR 1986, 189 ff.), sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt (…Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 41) oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 20.8.2007 - 1 U 258/06, juris Rn. 36).
- OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 1 U 258/06
Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge …
Auszug aus AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeugs nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über ein Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286; BGH, Urteil vom 22.11.1985 - V ZR 237/84, VersR 1986, 189 ff.), sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt (…Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 41) oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.8.2007 - 1 U 258/06, juris Rn. 36).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen' soll (vgl. BGH, NJW 2005, 1108; BGH, NJW 2008, 913, 915). - BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06
Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW
Auszug aus AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen' soll (vgl. BGH, NJW 2005, 1108; BGH, NJW 2008, 913, 915). - BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74
Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten …
Auszug aus AG Esslingen, 11.08.2022 - 5 C 166/22
Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeugs nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über ein Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286; BGH, Urteil vom 22.11.1985 - V ZR 237/84, VersR 1986, 189 ff.), sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt (…Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 41) oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 20.8.2007 - 1 U 258/06, juris Rn. 36).